betroffen sind (Art. 35 Abs. 2 BauG). Diese Interessen können rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Ein Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, und zwar mehr als jeder beliebige Dritte oder die Allgemeinheit. Eine Gutheissung ihrer Anträge muss der Person einen praktischen Nutzen bringen. In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarn, also die Eigentümer- oder Mieterschaften von anstossenden oder nahe gelegenen Liegenschaften, die von den Auswirkungen des Bauvorhabens betroffen sind.