b) Der Regierungsstatthalter hat im angefochtenen Entscheid, Dispositivziffer 3.4 die Einsprachen der Beschwerdeführenden abgewiesen, soweit er darauf eintrat. Diese sind somit durch den angefochtenen Entscheid formell beschwert. Die Einsprache- und Beschwerdelegitimation setzt auch eine materielle Betroffenheit voraus. Diese ist gegeben bei Personen, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen 5 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion