Der Regierungsstatthalter beantragt mit Stellungnahme vom 1. April 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Stadt Thun verzichtet mit Schreiben vom 16. April 2020 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen