1. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 werden abgewiesen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 14. Februar 2020 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.– werden im Umfang von Fr. 800.– dem Beschwerdeführer 2 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.