b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2. Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG53). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV54). Sie werden im Umfang von Fr. 800.– dem Beschwerdeführer 2 auferlegt. Der Beschwerdeführerin 1 sind nach Art. 108 Abs. 2 VRPG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie hier nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist. Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.– trägt daher der Kanton. c) Parteikosten sind nicht angefallen. III. Entscheid