Eine Vertrauensgrundlage kann sodann nur in Auskünften oder einem Verhalten erblickt werden, die ohne Vorbehalt erfolgen. Bei Baubewilligungsverfahren liegt es in der Natur der Sache, dass die Behörde erst mit dem eigentlichen Bauentscheid verbindlich in der Sache entscheidet. Der Beschwerdeführer 2 kann daher nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass der Regierungsstatthalter dem Bauvorhaben offen gegenüberstand, bevor er eine abschliessende Würdigung vorgenommen hatte. Ineffizienzen im Verfahren hat der Regierungsstatthalter bei der Verlegung der Verfahrenskosten berücksichtigt.52