Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Regierungsstatthalter dem Beschwerdeführer 2 mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Dezember 2019 mitteilte, dass Ausnahmebewilligungen für das Bauen im Gewässerraum und für die Abweichung von den Vorschriften des Gemeindebaureglements nicht in Aussicht gestellt werden könnten und das Bauvorhaben somit nicht bewilligungsfähig sei. Der Beschwerdeführer 2 erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.48 Am 5. Februar 2020 fand zudem ein Bereinigungsgespräch statt.49 Der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers 2 wurde nicht verletzt.