a) Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, sowohl die Gemeinde als auch das Regierungsstatthalteramt hätten zunächst den Eindruck erweckt, dass das Bauvorhaben bewilligungsfähig sei. Das Regierungsstatthalteramt habe gewisse Änderungen verlangt, ohne zu erwähnen, dass andere Gründe gegen die Bewilligungserteilung sprächen. Damit habe das Regierungsstatthalteramt seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.