Der Beschwerdeführer 2 hat am 15. Juli 2020 zusätzliche Zustimmungserklärungen von Grundeigentümerschaften eingereicht, nachdem das Rechtsamt mit der Verfügung vom 27. Mai 2020 auf fehlende Zustimmungserklärungen hingewiesen hatte. Eine weitere Prüfung erübrigt sich aber, da das Bauvorhaben aus davon unabhängigen Gründen nicht bewilligt werden kann. 6. Rechtliches Gehör, Vertrauensgrundsatz