g) Demnach verletzt das Bauvorhaben auch die Vorschriften über die Dachgestaltung und den Gebäudeabstand. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausnahmebewilligungen sind nicht erfüllt. Letztlich sind diese Punkte nicht entscheidend, da sich das Bauvorhaben bereits wegen der Verletzung der Strassenabstandsvorschriften als nicht bewilligungsfähig erwiesen hat. h) Unter diesen Umständen können die weiteren Streitpunkte offen bleiben. Namentlich muss nicht geprüft werden, ob das Bauvorhaben zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung erzeugt (Art. 411 GBR).