15/19 BVD 110/2020/33 erwähnt ist in der Tatsache, dass sich die zu überdeckenden Parkplätze am fraglichen Ort befinden, kein besonderer Grund dafür zu erblicken, dass deren Überdeckung bewilligt werden kann. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die im hier gegebenen Fall die Verweigerung der Ausnahmebewilligung für eine Parkplatzüberdeckung als unbillig erscheinen liessen.