Dies ist hier nicht der Fall. Selbst wenn das Ausnahmegesuch des Beschwerdeführers 2 so zu interpretieren wäre, dass in Anlehnung an die Regelung für An- und Kleinbauten (Art. A124 Abs. 3 GBR) auf die Einhaltung des Gebäudeabstands verzichtet werden solle, so wären doch die dafür geltenden Voraussetzungen (Art. 26 BauG) nicht erfüllt. Es sind keine besonderen Verhältnisse ersichtlich, welche die Ausnahme rechtfertigen könnten. Wie 43 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 2 44 Mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 28. August 2019 45 Vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 9 46 Zaugg/Ludwig, Art. 12 N. 9