Die fragliche Bestimmung soll Nachbarn vor Eigentumsbeschränkungen durch zu nahe an die Grenze gestellte Gebäude schützen.46 Dieses Schutzinteresse entfällt jedoch, wenn die Unterschreitung auf eine Parzellierung zurückgeht. Zudem geht es hier um eine Erweiterung der bereits zu nahe an der Grenze stehenden Baute und nicht um ein Bauvorhaben auf der Nachbarparzelle; auch aus diesem Grund ist das erwähnte Schutzinteresse nicht betroffen. Ohne die Reduktion nach Art. A124 Abs. 4 Anhang GBR muss der minimale Gebäudeabstand von 8 m gemäss Art. A124 Abs. 5 Anhang GBR eingehalten werden. Dies ist hier nicht der Fall.