Diese Situation ist offenbar darauf zurückzuführen, dass die ehemals grössere Parzelle Nr. R.________ seit der Erstellung der Wohnhäuser und der Parkplatz-Massivbaute in kleinere Parzellen unterteilt worden ist. Unter diesen Umständen kann die in Art. A124 Abs. 4 Anhang GBR vorgesehene Reduktion des Gebäudeabstands zwischen Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften oder Ausnahmebewilligungen den Grenzabstand nicht einhalten, wohl nicht in Anspruch genommen werden.45 Die fragliche Bestimmung soll Nachbarn vor Eigentumsbeschränkungen durch zu nahe an die Grenze gestellte Gebäude schützen.46