Der grosse Grenzabstand bezeichnet nach Art. A123 Abs. 1 GBR die zulässige kürzeste Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie der talseitigen Fassade des Gebäudes und der Parzellengrenze. Er wird rechtwinklig zur massgebenden Fassade gemessen. Vorliegend müsste der grosse Grenzabstand an der Talseite der um die Überdachung erweiterten Massivbaute eingehalten werden. Die bestehende Massivbaute reicht jedoch talseitig (südseitig) bis direkt an die Parzellengrenze. Diese Situation ist offenbar darauf zurückzuführen, dass die ehemals grössere Parzelle Nr. R.________ seit der Erstellung der Wohnhäuser und der Parkplatz-Massivbaute in kleinere Parzellen unterteilt worden ist.