Anhang GBR darf durch die Einräumung von Näherbaurechten der Grenzabstand generell nicht auf weniger als 6 m reduziert werden. Liegt zwischen den beiden Gebäuden ein grosser Grenzabstand, darf der Gebäudeabstand generell nicht auf weniger als 8 m reduziert werden. Für das Ortsbilderhaltungsgebiet gelten andere Abstände, die hier jedoch nicht von Bedeutung sind. Hier liegt ein Fall vor, in dem zwischen den Gebäuden ein grosser Grenzabstand einzuhalten ist und somit der minimale Gebäudeabstand 8 m beträgt. Der grosse Grenzabstand bezeichnet nach Art.