f) Gemäss dem Situationsplan44 beträgt der Abstand des Bauvorhabens zum Gebäude auf Parzelle Nr. R.________ rund 6,50 m. Die Parzelle Nr. R.________ gehört dem Beschwerdeführer 2. Die Beschwerdeführerin 1 weist darauf hin, dass nach ständiger Praxis der Gemeinde für derartige Bauten das Näherbaurecht (Art. A121 Anhang GBR) als eingeräumt gelte. Die Einräumung eines Näherbaurechts setzt aber die Bestimmungen über den Gebäudeabstand nicht ausser Kraft. Nach Art. A124 Abs. 5 Anhang GBR darf durch die Einräumung von Näherbaurechten der Grenzabstand generell nicht auf weniger als 6 m reduziert werden.