Die Baubewilligungsbehörde darf daher keinen Ausnahmegrund darin erblicken, dass ein Pultdach auch für grössere Parkplatzüberdachungen allenfalls als gestalterisch sinnvoll erscheint. Andere Gründe für eine besondere Unbilligkeit oder Unzweckmässigkeit des hier streitigen Einzelfalls werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Demnach sind die Vorschriften über die Dachgestaltung nicht eingehalten, und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung sind nicht erfüllt.