Gewährung der Ausnahme, denn dies käme einer unzulässigen Normkorrektur gleich.43 So wäre es nicht statthaft, Parkplatzüberdachungen mit Pultdach regelmässig auch dann zuzulassen, welche die Dimensionen einer Kleinbaute nach Art. 212 Abs. 4 Bst. a GBR überschritten werden. Mit einer solchen Praxis würden die Vorschriften der baurechtlichen Grundordnung in unzulässiger Weise missachtet und das Gewaltentrennungsprinzip verletzt. Die Baubewilligungsbehörde darf daher keinen Ausnahmegrund darin erblicken, dass ein Pultdach auch für grössere Parkplatzüberdachungen allenfalls als gestalterisch sinnvoll erscheint.