e) Der Beschwerdeführer 2 hat sein Ausnahmegesuch mit dem Hinweis, dass das Bauvorhaben auf dem bestehenden Massivbau errichtet werden solle, begründet.42 Zwar ist einsichtig, dass eine Überdeckung von Parkplätzen dort sinnvoll ist, wo sich Parkplätze befinden. Dies bedeutet aber nicht, dass damit besondere Gründe für die Bewilligung einer gewünschten, aber vorschriftswidrigen Überdeckung bestehen. Die Ausnahmebestimmung soll es ermöglichen, dass im Einzelfall ausgesprochene Unbilligkeiten und Unzweckmässigkeiten vermieden werden, die die strikte Anwendung der Vorschrift für die Bauwilligen zur Folge hätte. Unzulässig wäre jedoch eine systematische