Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 26 BauG gewährt werden kann, sind die unbestimmten Rechtsbegriffe der besonderen Verhältnisse bzw. des öffentlichen Interesses auszulegen. Diese entstammen dem kantonalen Recht. Auch wenn Ausnahmen von kommunalen Vorschriften in Frage stehen, kommt daher der Gemeinde bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Verhältnisse gegeben sind, kein durch die Gemeindeautonomie geschützter Beurteilungsspielraum zu.