Eine Auslegung, wonach eine Kleinbaute im Sinne von Art. 212 Abs. 4 Bst. a GBR auch dann vorliegen kann, wenn die dort festgelegten Dimensionen nicht eingehalten sind, wäre aber nicht vertretbar. Dies gilt unabhängig davon, ob die fragliche Konstruktion Hauptnutzflächen aufweist, da bei der Definition der Kleinbaute in Art. 212 Abs. 4 Bst. a GBR nicht auf die Hauptnutzflächen abgestellt wird, sondern auf die Grundfläche und die Fassadenhöhe. Vorliegend sind die maximalen Dimensionen einer Kleinbaute nicht eingehalten. Beim Bauvorhaben handelt es sich demnach um eine Hauptbaute, welche die dafür geltenden Vorschriften einhalten muss. Die Bewilligung von Abweichungen richtet sich nach Art.