c) Die Gemeinde kann sich bei der Auslegung und Anwendung der kommunalen Vorschriften auf die Gemeindeautonomie berufen. Dies gilt auch dann, wenn sie wie hier nicht selber Baubewilligungsbehörde ist, sondern sich als Verfahrensbeteiligte auf die entsprechende Auslegung beruft.41 Ist ihre Auslegung der Norm rechtlich vertretbar, darf eine Rechtsmittelbehörde nicht einer anderen, ebenfalls möglichen oder vertretbaren Auslegung den Vorzug geben.