Der Beschwerdeführer 2 hat sich zu den summarischen Einschätzungen des Rechtsamtes nicht geäussert. Er verzichtete stillschweigend auf eine Projektänderung (Redimensionierung). Die Beschwerdeführerin 1 teilte mit Stellungnahme vom 15. Juni 2020 mit, die summarischen Einschätzungen überzeugten sie nicht. Damit werde unnötigerweise und unrechtmässig in den Ermessensspielraum der Gemeinde eingegriffen. Es lägen besondere Verhältnisse vor, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigten.