b) Das Rechtsamt teilte den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 27. Mai 2020 mit, dass gemäss einer summarischen Einschätzung die vorgesehene Dachform aufgrund der Dimensionen des Bauvorhabens nicht vorschriftskonform sei und eine entsprechende Abweichung wohl nicht bewilligt werden könnte. Weiter scheine es nach summarischer Einschätzung des Rechtsamtes, dass beim Bauvorhaben mit den geplanten Dimensionen die Vorschriften des Gemeindebaureglements über den Gebäudeabstand eingehalten werden müssten, da es sich nicht um eine Kleinbaute handle (vgl. Art. A124 Abs. 3 Anhang 3 GBR), und