Das Vorhaben erweist sich damit als nicht bewilligungsfähig. 5. Weitere Streitpunkte a) Der Regierungsstatthalter erwog im angefochtenen Entscheid, gemäss Art. 415 GBR seien für Hauptgebäude ausschliesslich Satteldächer mit einer minimalen Dachneigung von 18° zugelassen. Beim Bauvorhaben sei hingegen ein Pultdach mit einer Neigung von 7,74° vorgesehen. Die für An- und Kleinbauten geltende Zulässigkeit dieser Dachform könne hier nicht beansprucht werden, da die dafür geltenden Dimensionen (Art. 212 Abs. 4 Bst. a GBR) überschritten seien. Die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung seien nicht erfüllt.