Daran ändert nichts, dass die seitlichen Brüstungen in Strassennähe als Geländer ausgestaltet sind, d.h. die Sicht nicht vollständig verdecken. Der Rahmen der Besitzstandsgarantie für Erweiterungen bestimmt sich gemäss Art. 3 Abs. 2 BauG nicht danach, ob die Zwecke der verletzten Norm vollständig vereitelt werden; massgebend ist vielmehr, ob die Rechtswidrigkeit verstärkt wird. Dies ist hier der Fall, indem die Verkehrssicherheit durch die geplante Konstruktion zusätzlich beeinträchtigt wird. Hinsichtlich der Verletzung der Strassenabstandsvorschriften kann daher der Beschwerdeführer 2 die Besitzstandsgarantie nicht in Anspruch nehmen.