Mit der geplanten Überdachung der oberen Parkplätze wird das bestehende Bauvolumen erweitert. Damit sprengt das Vorhaben den Rahmen einer zeitgemässen Erneuerung. Es handelt 35 Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2019 vom 6. April 2020, E. 9.2 36 Vgl. Kapitelüberschrift vor Art. 36a GSchG 12/19 BVD 110/2020/33 sich um eine Erweiterung der bestehenden Baute im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BauG.37 Diese wird durch die Besitzstandsgarantie nur insoweit abgedeckt, als dadurch die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird.