Die bestehende Baute wird demnach in ihrem Bestand durch die neuen Vorschriften zum Bauabstand von Strassen nicht berührt. Mit dem Bauvorhaben soll nun aber der bestehende Massivbau mit einer Überdachungskonstruktion für die oberen Parkplätze erweitert werden. Inwiefern die Besitzstandsgarantie auch Veränderungen an bestehenden Bauten abdeckt, ist in Art. 3 Abs. 2 BauG geregelt. Danach dürfen im Bestand geschützte Bauten unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut und erweitert werden.