c) Der Umfang der Besitzstandsgarantie für Bauten im Strassenabstand bestimmt sich nach Art. 3 BauG. Danach werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt (Abs. 1).