Diese Interessen würden hier durch eine Überdachung der bereits bestehenden Parkplätze nicht stärker beeinträchtigt als bisher. Die Raumverhältnisse für das B.________bächli sind durch die bestehende Baute bereits beengt; dieser Nachteil wird durch die geplante Überdachung nicht verstärkt. Ob das Bauvorhaben unter den gewässerschutzrechtlichen Besitzstandsschutz fällt, muss letztlich nicht abschliessend beantwortet werden. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist jedenfalls die Unterschreitung des Strassenabstands durch keine Besitzstandsgarantie abgedeckt.