Mit dem Bauvorhaben soll die bestehende Baute erweitert werden. Erweiterungen bestehender Bauten werden nach dem Wortlaut von Art. 41c Abs. 2 GSchV nicht von der Besitzstandsgarantie abgedeckt. Es fragt sich, ob auch Erweiterungen unter Berücksichtigung des Normzwecks und des Verhältnismässigkeitsprinzips zulässig sein können, wenn sie die Funktionen des Gewässerraums nicht berühren. Die Normen über die Freihaltung des Gewässerraums von nicht standortgebundenen Anlagen bezwecken die Verhinderung nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer.36 Diese Interessen würden hier durch eine Überdachung der bereits bestehenden Parkplätze nicht stärker beeinträchtigt als bisher.