26 BV) und dem Vertrauensschutz (Art. 9 BV) abgeleitet wird. Es handelt sich um eine eigenständige Besitzstandsgarantie, welche durch raumplanungsrechtliche Regelungen des Besitzstands nicht erweitert wird. Unter Berücksichtigung des Normzwecks und des Verhältnismässigkeitsprinzips dürften auch Umbauten zulässig sein, welche die Funktionen des Gewässerraums nicht berühren.35