b) Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind (Art. 41c Abs. 2 GSchV). Die bundesrechtliche Besitzstandsgarantie deckt den Bestand, die Weiternutzung und den Unterhalt von Bauten. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts beruht die gewässerschutzrechtliche Besitzstandsgarantie auf dem verfassungsrechtlichen Besitzstandsschutz, welcher aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und dem Vertrauensschutz (Art. 9 BV) abgeleitet wird.