Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass die streitige Überdachung auf rechtmässig bestehenden Parkplätzen errichtet werden soll. Der bereits bestehende Bau (Massivbau mit gedeckten Parkplätzen und Rampe sowie Parkplätzen auf Strassenniveau auf dem Dach) wurden im Jahr 1966 im Rahmen eines umfassenderen Bauvorhabens (Erstellung von 4 Wohnhäusern) auf der damals noch grösseren Parzelle Nr. R.________ bewilligt. Später trat die Gewässerschutzgesetzgebung34 in Kraft, welche das Bauen im Gewässerraum regelt. Auch hat