Nach ständiger Praxis der BVD und des Verwaltungsgerichts gelten für Abstellplätze für Motorfahrzeuge die selben Anforderungen wie für sonstige Bauten im Strassenabstand.33 Entsprechendes muss auch für Überdachungskonstruktionen für solche Parkplätze gelten. Werden die Dimensionen einer Kleinbaute im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SG überschritten, kann daher eine Ausnahmebewilligung nur bei Vorliegen besonderer Verhältnisse gewährt werden, die nach den oben ausgeführten Kriterien zu beurteilen sind. Es ist davon auszugehen, dass die erstinstanzlichen Behörden ihre Praxis entsprechend anpassen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht.