Es ist nicht nachgewiesen, dass die fragliche Praxis, wonach Ausnahmebewilligungen für Überdachungen bestehender Parkplätze auch dann ohne Vorliegen besonderer Verhältnisse gewährt werden können, wenn die Dimensionen einer Kleinbaute überschritten sind, einer gerichtlichen Überprüfung standgehalten hat. Nach ständiger Praxis der BVD und des Verwaltungsgerichts gelten für Abstellplätze für Motorfahrzeuge die selben Anforderungen wie für sonstige Bauten im Strassenabstand.33 Entsprechendes muss auch für Überdachungskonstruktionen für solche Parkplätze gelten.