Die Voraussetzungen einer Ausnahme vom vorgeschriebenen Strassenabstand sind im kantonalen Recht umschrieben. Bei deren Auslegung verfügt die Gemeinde über keine Autonomie. Eine solche besteht nur dort, wo eine Vorschrift der Gemeinde eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt.32 Dies ist hinsichtlich der Umschreibung der Strassenabstände der Fall (Art. 80 Abs. 1 SG), nicht jedoch hinsichtlich der diesbezüglichen Ausnahmevoraussetzungen (Art. 81 SG). Insbesondere besteht kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage, ob eine Ausnahmebewilligung besondere Verhältnisse voraussetzt. Diese ist nach Art. 81 SG erforderlich, sofern es sich nicht um eine Kleinbaute handelt.