Die Gemeinde ist offenbar gewillt, ihre Praxis beizubehalten, welche mit zwei Vergleichsfällen in der nahen Umgebung dokumentiert ist. Hinzu kommt ein durch den Regierungsstatthalter beurteilter Fall einer Ausnahmebewilligung betreffend die Unterschreitung des Strassenabstands. Die von ihm erteilte Bewilligung für den Carport in I.________ umfasst keine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands und ist hier nicht relevant; eine ständige rechtswidrige Praxis betreffend die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für das Bauen im Gewässerraum ist weder behauptet noch ersichtlich.