d) Mangels Vorliegen besonderer Verhältnisse müssen die weiteren Ausnahmevoraussetzungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SG nicht geprüft werden, d.h. es kann offen bleiben, ob öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen gegen die geplante Überdachung sprechen. e) Die Beschwerdeführerin 1 führt an, es seien bereits mehrmals Ausnahmebewilligungen für derartige Überdachungen erteilt worden. Sie hat Baubewilligungsakten von vier Vergleichsfällen sowie eine Fotodokumentation eingereicht. Der Beschwerdeführer 2 beruft sich sinngemäss auf den Gleichbehandlungsgrundsatz.