verringern soll. Auch in ästhetischer Hinsicht ist kein Vorteil des Bauvorhabens erkennbar, der eine Ausnahme rechtfertigen könnte. Massgebend ist dafür der Blick von öffentlich zugänglichen Orten, also insbesondere von der H.________strasse aus. Ohne das Bauvorhaben wird die Aussicht durch die geparkten Autos beeinträchtigt, mit dem Bauvorhaben durch die wegen der offenen Konstruktion weiterhin sichtbaren Autos und zusätzlich durch die Überdachung. Dass dies in ästhetischer Hinsicht ein Vorteil sein soll, wie die Beschwerdeführerin 1 geltend macht, überzeugt nicht.