Ein möglicher Ausnahmegrund müsste sich auf die Überdachung als solche beziehen. Der Regierungsstatthalter hat zu Recht erkannt, dass die damit angestrebte Komfortsteigerung (Verringerung der Witterungseinflüsse auf die geparkten Autos, bspw. Eisbildung auf den Scheiben, die vor der Wegfahrt abgekratzt werden muss) keinen Ausnahmegrund darstellt. Das Führen von Motorfahrzeugen setzt Fahreignung voraus, wozu auch der Umgang mit Witterungseinflüssen gehört. Der Zugang zu den Parkplätzen (bspw. bei eisigen Verhältnissen) wird mit dem Bauvorhaben nicht verändert. Inwiefern die Überdachung die Benützung der Parkplätze für Gebrechliche verbessern soll, ist daher nicht ersichtlich.