Der Regierungsstatthalter hat zutreffend verneint, dass besondere Verhältnisse vorliegen, die eine Ausnahme von den Strassenabstandsvorschriften rechtfertigen könnten. Die schlechte Anbindung an den öffentlichen Verkehr stellt keinen Ausnahmegrund dar, denn entscheidend ist nicht, ob besondere Gründe für die Platzierung der bereits bestehenden Parkplätze bestehen. Vielmehr ist zu prüfen, ob besondere Gründe für die geplante Überdachung sprechen. Mit dieser soll in der Bauverbotszone entlang der Strasse eine über das Bestehende hinausgehende Konstruktion errichtet werden. Ein möglicher Ausnahmegrund müsste sich auf die Überdachung als solche beziehen.