Der Regierungsstatthalter hat demnach zu Recht geprüft, ob besondere Verhältnisse vorliegen, welche die Gewährung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen. Er hat sich dabei mit der vom Beschwerdeführer 2 angeführten Begründung genügend auseinandergesetzt. Er hat nicht verkannt, dass die geplante Überdachung auf bestehenden Parkplätzen errichtet werden soll, vertrat aber die Ansicht, dass der damit angestrebte Komfortgewinn keine besonderen Verhältnisse begründe, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen könnten. Damit ist der Regierungsstatthalter seiner Begründungspflicht (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG25) genügend nachgekommen. Dass er auf Art. 26 BauG verwies statt auf Art.