zudem auf einer bestehenden Baute angebracht werden, welche noch deutlich grössere Dimensionen aufweist. Die für Kleinbauten geltenden Erleichterungen können daher nicht in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung ist demnach Art. 81 Abs. 1 SG massgebend, welcher das Vorliegen besonderer Verhältnisse verlangt.