Als Kleinbauten im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SG und Art. 28 BauG gelten gemäss langjähriger Praxis Bauten, welche die Dimensionen gemäss Art. 12 Abs. 3 Satz 2 NBRD nicht (wesentlich) überschreiten, also eine Grundfläche von maximal 60 m2 und eine Höhe von maximal 4 m einhalten. Dies ist hier nicht der Fall; die Grundfläche des Bauvorhabens beträgt gemäss den Plänen24 69,25 m2. Die Überdachung soll 23 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 24 Situationsplan im Mst. 1:500 vom 21. August 2018 sowie Projektplan im Mst. 1:50 vom 21. August 2018, ergänzt am