b) Nach Art. 81 Abs. 1 SG kann das zuständige Gemeinwesen Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere des Ortsbildes, es rechtfertigen und wenn dadurch weder öffentliche Interessen noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden. Bei Kleinbauten werden keine besonderen Verhältnisse verlangt; Art. 81 Abs. 2 SG verweist diesbezüglich auf Art. 28 BauG. Diese Erleichterung kommt aber vorliegend nicht zur Anwendung. Als Kleinbauten im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SG und Art. 28 BauG gelten gemäss langjähriger Praxis Bauten, welche die Dimensionen gemäss Art. 12 Abs. 3 Satz 2