Die Gemeinde habe für derartige Überdachungen bereits mehrmals Ausnahmebewilligungen erteilt. Der Beschwerdeführer 2 verweist ebenfalls auf die rechtmässig bestehenden Parkplätze und ergänzt, dass die Bewohnerinnen und Bewohner an der H.________strasse angesichts des eingeschränkten Angebots an öffentlichen Verkehrsmitteln auf ein privates Fahrzeug angewiesen seien und diese Möglichkeit auch gebrechlichen, weniger wetterfesten Personen offenstehen sollte. Auch er macht geltend, dass mit dem Bauvorhaben Immissionen verringert werden könnten.