Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands zu Unrecht verweigert wurde. Die Beschwerdeführerin 1 führt an, besondere Verhältnisse, welche die Gewährung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigten, seien in der bestehenden Überbauung, der reinen Erschliessungsfunktion der Strasse und den Terrainverhältnissen zu erblicken. Die Parkierung und die entsprechende Unterschreitung des Strassenabstandes seien vorgegeben; eine Überdachung der Parkplätze sei nur dort möglich, wo sich die Parkplätze befänden. Die Parkplätze würden damit zeitgemäss erneuert. So könnten sie auch von älteren oder gehbehinderten Personen benutzt werden.