Der Beschwerdeführer 2 hat für die Unterschreitung des Strassenabstands ein Ausnahmegesuch gestellt. Zur Begründung führte er an, dass das Bauvorhaben auf dem bestehenden Massivbau errichtet werden solle. Dessen Abstand zur Gemeindestrasse ändere nicht. Der Regierungsstatthalter hat die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands verweigert. Es werde kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 26 BauG geltend gemacht; die Überdachung diene einzig der privaten Komfortsteigerung.